Fuchsreich Media · Johannes Fuchs (Inhaber) · Petzenbergstraße 16 · 94051 Hauzenberg
USt-IdNr.: DE408577622 · E-Mail: info@fuchsreich-media.de
Stand: Juni 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen Fuchsreich Media, Einzelunternehmen, Petzenbergstraße 16, 94051 Hauzenberg (nachfolgend „Agentur"), und ihren Auftraggebern über die Erbringung von Social-Media-Dienstleistungen, insbesondere Content-Produktion, Social-Media-Betreuung, Strategieberatung und verwandte Leistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Die Zusammenarbeit mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB ist nicht vorgesehen.
(3) Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Agentur die Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers vorbehaltlos erbringt.
(4) Soweit ein individueller schriftlicher Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wird, haben dessen Regelungen im Konfliktfall Vorrang vor diesen AGB. Im Übrigen gelten diese AGB ergänzend.
(1) Die Agentur erbringt Social-Media-Dienstleistungen, insbesondere die strategische Planung, Konzeption, Skripterstellung, Produktion (Dreh), Postproduktion und Lieferung von Social-Media-Content (u. a. Reels, Videos, Beiträge und Karussells).
(2) Es handelt sich um einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Die Agentur schuldet das fachgerechte und sorgfältige Tätigwerden nach den anerkannten Regeln ihres Fachs, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (z. B. eine bestimmte Reichweite, Anzahl an Followern, Leads oder das „Viralgehen" einzelner Inhalte). Reichweite und Performance hängen maßgeblich von Faktoren ab, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen (u. a. Plattform-Algorithmen, Marktumfeld, Mitwirkung des Auftraggebers).
(3) Der konkrete Leistungsumfang, das gebuchte Paket und die Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung (Anlage 1 zum Dienstleistungsvertrag), die Bestandteil des jeweiligen Vertrages ist.
(4) Leistungen, die über das vereinbarte Paket hinausgehen (z. B. zusätzliche Drehtage, Sonderformate, Grafik- oder Schnittarbeiten außerhalb des Standardprozesses), werden gesondert beauftragt und vergütet.
(5) Die Agentur ist berechtigt, für die Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer einzusetzen, ohne dass dies der gesonderten Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Die Agentur bleibt dem Auftraggeber gegenüber in vollem Umfang verantwortlich.
(1) Die Zusammenarbeit folgt einem festen monatlichen Regelprozess: Planung → Skripterstellung → Skriptfreigabe → Dreh → Postproduktion → Contentlieferung → Freigabe. Drehtage und Prozesstermine werden in der Regel mindestens sechs (6) Monate im Voraus verbindlich festgelegt.
(2) Skriptfreigabe: Vor jedem Dreh erhält der Auftraggeber die Skripte zur Prüfung und Freigabe. Maßgeblich für die Produktion ist ausschließlich das freigegebene Skript. Nach Skriptfreigabe sind keine Konzeptänderungen mehr möglich; inhaltliche Änderungen beim Dreh selbst sind ausgeschlossen.
(3) Freigabefristen: Der Auftraggeber gibt Skripte innerhalb von drei (3) Werktagen und gelieferten Content innerhalb von sieben (7) Werktagen frei oder teilt innerhalb dieser Fristen begründete, zulässige Änderungswünsche mit. Werktage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage im Freistaat Bayern. Erfolgt innerhalb der Frist keine Rückmeldung, gilt die jeweilige Leistung als freigegeben und abgenommen.
(4) Mitwirkungspflichten: Der Auftraggeber stellt alle erforderlichen Informationen, Briefings, Freigaben und Materialien rechtzeitig bereit und benennt entscheidungsbefugte Ansprechpartner. Kommt er seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, ruhen die hiervon abhängigen Leistungen, ohne dass die Agentur in Verzug gerät. Der Vergütungsanspruch der Agentur bleibt unberührt.
(5) Spontane Ideen des Auftraggebers müssen der Agentur spätestens fünf (5) Tage vor dem jeweiligen Drehtermin übermittelt werden; verspätet eingereichte Ideen werden frühestens beim nächsten Drehtermin berücksichtigt.
(6) Reklamationen: Eine Reklamation gelieferter Inhalte wird nur akzeptiert, wenn das Ergebnis grundlegend vom freigegebenen Skript abweicht und dadurch die Kernbotschaft nicht vermittelt wird. Stilistische Geschmacksfragen sowie einzelne Tippfehler in Untertiteln (sofern der Sinn nicht verfälscht wird) stellen keine Mängel dar und berechtigen nicht zum Zurückhalten von Zahlungen.
(1) Vereinbarte Drehtermine sind verbindlich. Eine Absage oder Verlegung durch den Auftraggeber muss spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Drehtermin in Textform erfolgen.
(2) Erfolgt die Absage oder Verlegung später als 48 Stunden vor dem Termin oder erscheint der Auftraggeber nicht, wird der volle Drehtagessatz in Höhe von 600,00 € (zzgl. USt.) als Ausfallpauschale berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.
(3) Ausnahme Krankheit: Die Ausfallpauschale entfällt, wenn die Absage krankheitsbedingt erfolgt und dies durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.
(4) Bei einer Absage durch den Auftraggeber schlägt dieser der Agentur innerhalb von zwei (2) Werktagen nach dem ausgefallenen Drehtermin mindestens drei (3) Ersatztermine innerhalb der folgenden 14 Tage vor. Schlägt der Auftraggeber nicht fristgerecht Ersatztermine vor, gilt die Leistung für den betreffenden Monat als erbracht; der Vergütungsanspruch bleibt in voller Höhe bestehen.
(5) Erkrankt ein für den Dreh vorgesehener Mitarbeiter der Agentur, kann auch die Agentur den Drehtermin spätestens 48 Stunden vorher absagen, ohne dass hierdurch Ansprüche des Auftraggebers entstehen. Die Agentur bietet in diesem Fall innerhalb von zwei (2) Werktagen mindestens drei (3) Ersatztermine an. Nimmt der Auftraggeber keinen der angebotenen Ersatztermine wahr, gilt die Leistung für den betreffenden Monat als erbracht. Bietet die Agentur keine fristgerechten Ersatztermine an, entfällt für den betreffenden Monat die Vergütung.
(1) Die Vergütung erfolgt als monatliche Pauschale gemäß dem im Angebot festgelegten Betrag, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Zahlungszeitpunkt (Standard): Die monatliche Pauschale ist im Voraus, vor Beginn der monatlichen Planung, zur Zahlung fällig. Erst nach Zahlungseingang beginnt der monatliche Produktionszyklus.
(3) Abweichendes Zahlungsmodell: In begründeten Einzelfällen kann im Angebot vereinbart werden, dass die Vergütung zu 50 % bei Auftragserteilung und zu 50 % bei Lieferung der fertigen Inhalte fällig wird. Eine Zahlung erst nach der Veröffentlichung des Contents ist in keinem Fall zulässig.
(4) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von sieben (7) Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar.
(5) Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen (§ 288 BGB) und laufende Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang zurückzuhalten.
(6) Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(7) Versäumt der Auftraggeber eine Freigabe- oder Mitwirkungsfrist oder einen Drehtermin, gilt die für den betreffenden Zeitraum vorgesehene Leistung als von der Agentur angeboten und erbracht. Der Vergütungsanspruch bleibt in voller Höhe bestehen; eine Gutschrift, Minderung oder Übertragung nicht abgerufener Leistungen in Folgemonate erfolgt nicht, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(1) Mit vollständiger Bezahlung der für den jeweiligen Leistungszeitraum geschuldeten Vergütung räumt die Agentur dem Auftraggeber an den gelieferten, fertigen Inhalten ein einfaches (nicht ausschließliches) Nutzungsrecht zur Veröffentlichung auf den vereinbarten Social-Media-Kanälen ein.
(2) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Rechte bei der Agentur. Eine Nutzung nicht (vollständig) bezahlter Inhalte ist unzulässig.
(3) Rohmaterial: Das gesamte Rohmaterial – insbesondere ungeschnittene Aufnahmen, Projektdateien und nicht veröffentlichte Zwischenstände – verbleibt im Eigentum und im Rechtebestand der Agentur. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe des Rohmaterials besteht nicht. Das Rohmaterial darf vom Auftraggeber nicht anderweitig verwendet, bearbeitet oder an Dritte weitergegeben werden.
(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass an von ihm bereitgestellten Inhalten, Marken, Logos und Materialien die erforderlichen Rechte bestehen, und stellt die Agentur insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(5) Wirken Mitarbeiter des Auftraggebers im Rahmen der Produktion als Darsteller mit, ist der Auftraggeber für die Einholung der erforderlichen Einwilligungen dieser Personen (insbesondere zur Anfertigung, Bearbeitung und Veröffentlichung von Bild- und Tonaufnahmen) selbst verantwortlich und stellt die Agentur von etwaigen Ansprüchen dieser Personen frei.
(1) Einwilligung zur Referenznennung: Mit Abschluss des Vertrages duldet der Auftraggeber, dass die Agentur ihn als Referenzkunden nennt und seine Unternehmensbezeichnung sowie sein Logo zu eigenen Werbezwecken verwendet. Dies umfasst insbesondere die Nutzung auf der Website der Agentur, in Angeboten und Präsentationen, in Portfolios sowie in den Social-Media-Kanälen der Agentur.
(2) Inhaltliche Grenzen: Die Referenznennung beschränkt sich auf die sachliche Darstellung der Zusammenarbeit (z. B. „Referenzkunde", Logonennung, Darstellung erbrachter Leistungen). Eine inhaltliche Bewertung oder werbliche Aussage, die dem Auftraggeber zugeschrieben wird, ohne dass dieser sie ausdrücklich bestätigt hat, ist nicht zulässig.
(3) Widerruf: Die Einwilligung nach Absatz 1 gilt bis auf Widerruf. Der Auftraggeber kann die Einwilligung jederzeit in Textform (z. B. per E-Mail an info@fuchsreich-media.de) widerrufen. Die Agentur entfernt die Referenznennung und das Logo innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Widerrufs. Der Widerruf gilt ab dem Zeitpunkt des Eingangs und hat keine Rückwirkung auf bereits veröffentlichte Inhalte, die vor dem Widerruf rechtmäßig genutzt wurden.
(4) Darüber hinaus ist die Agentur berechtigt, bereits veröffentlichte Inhalte (Reels, Beiträge etc.) nach deren Veröffentlichung auch als kreative Arbeitsproben in ihrem Portfolio zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht. Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsinterna der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie ausschließlich für Zwecke des jeweiligen Vertrages. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages fort.
(2) Als vertraulich gelten alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, insbesondere Preisgestaltung, Strategie, Kundendaten und Betriebsgeheimnisse.
(3) Von der Vertraulichkeitspflicht ausgenommen sind Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder es werden, ohne dass eine der Parteien dagegen verstoßen hat, sowie Informationen, die einer Partei nachweislich bereits vor Vertragsschluss bekannt waren.
(1) Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) und begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg der erbrachten Leistungen – insbesondere für Reichweite, Interaktionen, Followerzuwachs, Leads oder Umsatz – ist ausgeschlossen (vgl. § 2 Abs. 2).
(4) Für Schäden, die durch fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers entstehen, haftet die Agentur nicht.
(5) Für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, die der Auftraggeber vorgibt oder ausdrücklich wünscht (insbesondere 1:1-Nachahmungen fremder Inhalte), ist der Auftraggeber selbst verantwortlich und stellt die Agentur insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(1) Standardmodell (12 Monate): Betreuungsverträge werden mit einer Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten geschlossen und verlängern sich automatisch um jeweils weitere zwölf (12) Monate, sofern nicht mit einer Frist von vier (4) Wochen zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird. Für die Bindung an die 12-monatige Laufzeit erhält der Auftraggeber einen Preisnachlass von 10 % auf die monatliche Pauschale.
(2) Sonderkündigungsrecht zu Beginn: Im Standardmodell kann der Auftraggeber den Vertrag abweichend von Abs. 1 mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Ende des dritten Vertragsmonats kündigen. Da der Preisnachlass erst ab dem vierten Monat gewährt wird, verbleibt es für die ersten drei Monate bei der vollen monatlichen Pauschale.
(3) Monatlich kündbares Modell: In Ausnahmefällen kann im Angebot ein monatlich kündbares Modell ohne Mindestlaufzeit vereinbart werden. In diesem Fall ist eine Kündigung mit einer Frist von vier (4) Wochen zum Monatsende möglich; der Preisnachlass von 10 % entfällt.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor bei wiederholten kurzfristigen Drehabsagen, wiederholtem Zahlungsverzug, anhaltender Nichterreichbarkeit, wiederholt versäumten Freigabe- oder Mitwirkungspflichten sowie bei Beleidigungen oder respektlosem Verhalten gegenüber Mitarbeitern der Agentur.
(5) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform (z. B. E-Mail).
(1) Beide Parteien beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
(2) Soweit die Agentur im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien bei Bedarf einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab.
(3) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Websitebetriebs finden sich in der Datenschutzerklärung der Agentur.
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie individueller Verträge bedürfen der Textform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(4) Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage abgeschlossenen Verträgen der Sitz der Agentur (zuständiges Gericht: Passau). Die Agentur ist zudem berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(5) Die Agentur behält sich vor, diese AGB mit angemessener Vorankündigungsfrist (mindestens vier Wochen) in Textform zu aktualisieren. Bei laufenden Verträgen gelten Änderungen als vereinbart, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb der gesetzten Frist in Textform widerspricht. Auf dieses Widerspruchsrecht wird die Agentur in der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen.
Diese AGB wurden zuletzt aktualisiert im Juni 2026.